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AutorenbildIng. Michael Hofbauer

Benötige ich für meinen Naturpool eine Baugenehmigung?

Aktualisiert: 2. Feb.

Die Errichtung von Naturpools oder Schwimmteichen ("Wasserbecken") wird in den unterschiedlichen Baugesetzen (je nach Bundesland) als "geringfügiges Bauvorhaben" angesehen. Somit wird nur eine Meldung bei der Baubehörde benötigt. Nachstehend finden Sie die gesetzlichen Regelungen (Auszüge aus den Baugesetzen) Ost-Österreichs. Eine Mustervorlage finden Sie am Ende des Beitrags.






Steiermark


Steiermärkisches Baugesetz § 21 - meldepflichtige Vorhaben

Absatz 1: Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

(...)


Ziffer 2: kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

(...)


d.) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen)



Wie muss diese Meldung nun aussehen?


Steiermärkisches Baugesetz § 21 - meldepflichtige Vorhaben

Absatz 3: Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.


Ziffer 1: Die Mitteilung hat zu enthalten:

  • die Grundstücknummer

  • die Lage am Grundstück

  • eine kurze Beschreibung des Vorhabens


Quelle:

(aufgerufen am 12.12.2023)



Burgenland


Burgenländisches Baugesetz - § 3 - Zulässigkeit von Bauvorhaben (Baupolizeiliche Interessen)


§ 3: Bauvorhaben sind nur auf für die Bebauung geeigneten Grundstücken zulässig, wenn sie


Ziffer 1: dem Flächenwidmungsplan, dem Bebauungsplan/Teilbebauungsplan oder den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen,


Ziffer 2: den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen,


Ziffer 3: nach Maßgabe des Verwendungszwecks dem Stand der Technik, insbesondere bezüglich

Litera a: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,

Litera b: Brandschutz,

Litera c: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,

Litera d: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,

Litera e: Schallschutz,

Litera f: Energieeinsparung und Wärmeschutz entsprechen.


Ziffer 4: das Orts- oder Landschaftsbild nicht wesentlich beeinträchtigen sowie eingetragene Welterbestätten berücksichtigen


Ziffer 5: durch ihre bestimmungsgemäße Benützung eine Gefährdung oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erwarten lassen sowie


Ziffer 6: verkehrsmäßig erschlossen sind und ihre Ver- und Entsorgung gewährleistet ist.



Burgenländisches Baugesetz - § 16 - geringfügige Bauvorhaben

Absatz 1: Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.Maßnahmen zur Erhaltung, Instandsetzung oder Verbesserung von Bauten und Bauteilen sowie sonstige Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (Paragraph 3,) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.


Absatz 2: Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.


Absatz 3: Als geringfügige Bauvorhaben gelten vorbehaltlich des Abs. 1 insbesondere

(...)


Ziffer 2: Schwimm- und Wasserbecken bis zu einer durchschnittlichen Tiefe von 1,8 m und einer Wasserfläche bis 50 m²



Quelle:

(aufgerufen am 12.12.2023 - Inkrafttretensdatum: 11.04.2019)



Niederösterreich


Niederösterreichisches Bauordnung - § 17: Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben


Absatz 1: Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

(...)


Ziffer 2: die Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit natürlicher Randgestaltung ohne Veränderung des umliegenden Geländes mit einer Wasserfläche von nicht mehr als 200 m², die Auf- oder Herstellung von sonstigen Wasserbecken und -behältern mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 50 m3, Schwimmbeckenabdeckungen mit einer Höhe von nicht mehr als 1,5 m und Brunnen;


Quelle:

(aufgerufen am 12.12.2023 - Inkrafttretensdatum: 01.07.2021)



Kärnten


Kärntner Bauordnung - § 7: Mitteilungspflichtige Vorhaben


Absatz 1: Mitteilungspflichtig sind:

Litera a: die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von

(...)


Ziffer 6: Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, wenn sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden, sowie dazugehörige Abdeckungen für das Schwimmbecken bis zu einer Gesamthöhe von 2,5 m;



Quelle:

(aufgerufen am 12.12.2023 - Inkrafttretensdatum: 01.01.2022)










Der Autor


Ing. Michael Hofbauer

Ihr Partner für Gartengestaltungen & Naturpools

0681 / 8188 3774 - m.hofbauer@gartentraum.st


Gründer und Inhaber der GartenTraum Hofbauer GmbH

BIOTOP-Partner für Süd-Ost-Österreich (Living Pools & Swimming Ponds)

Absolvent der HBLFA Schönbrunn

für Gartengestaltung und Landschaftsarchitektur (Matura 2013)


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